1.1 Arbeitsrechtliche Vorschriften und Bestimmungen
1.1 Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen bei der Gestaltung individueller Arbeitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mitarbeitern und ...
Verfahrenstechnik I
Im Qualifikationsschwerpunkt „Verfahrenstechnik und Anlagentechnik“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, verfahrenstechnische Prozesse bei der Herstellung von Produkten unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz, Anlagensicherheit sowie Qualitätssicherung planen, organisieren und überwachen zu können. Dazu gehört, unter Berücksichtigung naturwissenschaftlich-technischer und mathematischer Gesetzmäßigkeiten, Zusammenhänge und Optimierungsmöglichkeiten des verfahrenstechnischen Prozesses zu erkennen und zweckentsprechende Maßnahmen einzuleiten. Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, beim Einsatz neuer Maschinen und Anlagenteile sowie bei Veränderung von Stoffen und Stoffparametern die Auswirkungen auf den Verfahrensprozess erkennen und berücksichtigen zu können.
1.1 Erstellen von Mengenströmen und Energiebilanzen
1.2 Beurteilen von Aufbau, Funktionsprinzip und Einsatzmöglichkeiten von Apparaten, Maschinen und technischen Hilfsreinrichtungen
1.3 Auswählen von Maschinen und Anlagebauteile unter Berücksichtigung von Wechselwirkungen zwischen Roh-, Hilfs-, Betriebs- und Werkstoffen
1.4 Mitwirken bei der Auswahl von Maschinen, Apparaten, technischen Hilfseinrichtungen, Energien und Stoffen
1.5 Organisieren und Veranlassen von Maßnahmen zur Behebung von Störungen
1.6 Veranlassen der vorbeugenden Instandhaltung sowie Organisieren, Überwachen und Koordinieren von Maßnahmen der Instandhaltung
1.7 Koordinieren und Optimieren des Anfahrens, Betreibens und Abfahrens von Anlagen
Stoffsystemtechnik
Im Prüfungsbereich Stoffsystemtechnik soll der Prüfling zeigen, dass er praxisbezogen Aufgaben lösen kann. Dabei sollen berufsbezogene Berechnungen, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden.
Im Prüfungsbereich „Rechtsbewusstes Handeln" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, einschlägige Rechtsvorschriften zu berücksichtigen zu können. Dazu gehört, die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter arbeitsrechtlichen Aspekten zu gestalten sowie die Arbeitssicherheit, den Gesundheitsschutz und den Umweltschutz nach rechtlichen Grundlagen zu gewährleisten und die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Institutionen sicherzustellen.
Kompetenzen:
1.1 Arbeitsrechtliche Vorschriften und Bestimmungen
1.2 Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes
1.3 Sozialversicherungsrecht
1.4 Arbeitsschutzrechtliche Vorschriften
1.5 Vorschriften des Umweltrechts
1.6 Produkthaftung & Datenschutz
Verfahrenstechnik II
Im Qualifikationsschwerpunkt „Verfahrenstechnik und Anlagentechnik“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, verfahrenstechnische Prozesse bei der Herstellung von Produkten unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz, Anlagensicherheit sowie Qualitätssicherung planen, organisieren und überwachen zu können. Dazu gehört, unter Berücksichtigung naturwissenschaftlich-technischer und mathematischer Gesetzmäßigkeiten, Zusammenhänge und Optimierungsmöglichkeiten des verfahrenstechnischen Prozesses zu erkennen und zweckentsprechende Maßnahmen einzuleiten. Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, beim Einsatz neuer Maschinen und Anlagenteile sowie bei Veränderung von Stoffen und Stoffparametern die Auswirkungen auf den Verfahrensprozess erkennen und berücksichtigen zu können.
1.1 Erstellen von Mengenströmen und Energiebilanzen
1.2 Beurteilen von Aufbau, Funktionsprinzip und Einsatzmöglichkeiten von Apparaten, Maschinen und technischen Hilfsreinrichtungen
1.3 Auswählen von Maschinen und Anlagebauteile unter Berücksichtigung von Wechselwirkungen zwischen Roh-, Hilfs-, Betriebs- und Werkstoffen
1.4 Mitwirken bei der Auswahl von Maschinen, Apparaten, technischen Hilfseinrichtungen, Energien und Stoffen
1.5 Organisieren und Veranlassen von Maßnahmen zur Behebung von Störungen
1.6 Veranlassen der vorbeugenden Instandhaltung sowie Organisieren, Überwachen und Koordinieren von Maßnahmen der Instandhaltung
1.7 Koordinieren und Optimieren des Anfahrens, Betreibens und Abfahrens von Anlagen
Im Prüfungsbereich „Anwendung von Methoden der Information. Kommunikation und Planung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Projekte und Prozesse analysieren und transparent machen zu können. Dazu gehört. Daten aufbereiten. technische Unterlagen lesen sowie entsprechende Planungstechniken unterscheiden zu können. Es soll ferner die Fähigkeit nachgewiesen werden, angemessene Präsentationstechniken anwenden zu können.
3.1 Umgang mit Prozess- und Produktionsdaten
3.2 Unterscheiden von Planungstechniken
3.3 Anwenden von Präsentationstechniken
3.4 Erstellen von Statistiken, Tabellen und Diagrammen
3.5 Kennen von Projektmanagementmethoden
3.6 Anwenden von Informations- und Kommunikationsmethoden
Im Prüfungsbereich „Zusammenarbeit im Betrieb“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Zusammenhänge des Sozialverhaltens erkennen, ihre Auswirkungen auf die Zusammenarbeit beurteilen und durch angemessene Maßnahmen auf eine zielorientierte, effiziente und vertrauensvolle Zusammenarbeit hinwirken zu können. Dazu gehört, die Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen fördern sowie betriebliche Probleme und soziale Konflikte lösen zu können. Es soll ferner die Fähigkeit nachgewiesen werden, Führungsgrundsätze berücksichtigen und angemessene Führungstechniken anwenden zu können.
4.1 Fördern der beruflichen Entwicklung des Einzelnen
4.2 Einfluss von Organisation und Arbeitsplatz auf das Sozialverhalten
4.3 Einflüsse der Gruppenstruktur auf das Gruppenverhalten und die Zusammenarbeit
4.4 Führungsverhalten und Führungsgrundsätze
4.5 Führungsmethoden und Führungstechniken
4.6 Methoden zur Lösung und betrieblicher Probleme und sozialer Konflikte
Im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches Handeln" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte im Rahmen praxisbezogener Handlungen berücksichtigen und volkswirtschaftliche Zusammenhänge aufzeigen sowie Unternehmensformen darstellen zu können. Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Abläufe nach Wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen, beurteilen und beeinflussen zu können.
2.1 Berücksichtigen der ökonomischen Handlungsprinzipien von Unternehmen
2.2 Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Ablauf- und Aufbauorganisation
2.3 Anwenden von Methoden der Organisationsentwicklung
2.4 Berücksichtigen von Methoden der Entgeltfindung
2.5 Kostenartenrechnung und Kalkulationsverfahren
1.1 Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen bei der Gestaltung individueller Arbeitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mitarbeitern und ...
Stoffe sind die grundlegenden Bausteine unserer Materie und kommen in verschiedenen Aggregatzuständen vor, die unsere Umwelt prägen. Du lernst die unterschiedlichen ...
1.5 Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts, insbesondere hinsichtlich des Gewässer- und Bodenschutzes, der Abfallbeseitigung, der Luftreinhaltung und ...
1.6 Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Produktverantwortung, der Produkthaftung sowie ...
1.4 Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicherheitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen in Abstimmung mit betrieblichen und außerbetrieblichen Institutionen
1.2 Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes, insbesondere der Beteiligungsrechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe
1.3 Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsichtlich der Sozialversicherung, der Entgeltfindung sowie der Arbeitsförderung